Kommentar

Energetische Inspektion ist noch immer im ordnungsrechtlichen Vakuum

Seit Inkrafttreten der Energieeinsparverordnung (EnEV) im Jahr 2007 ist die regelmäßige energetische Inspektion von Klimaanlagen mit einer Nennleistung über 12 kW verbindlich vorgeschrieben – also seit bereits rund 13 Jahren. Sechs Jahre später, im Jahr 2013, legte eine umfangreiche Studie offen, dass trotz der gesetzlichen Pflicht weniger als 3 % der Klimaanlagen in deutschen Nichtwohngebäuden energetisch inspiziert wurden. In einer Kleinen Anfrage musste die Bundesregierung eingestehen, dass auch in ihren Liegenschaften dieser ordnungsrechtlichen Vorgabe nur in sehr bescheidenem Maße nachgekommen wird. Wozu dann also Ordnungsrecht?

Im vorliegenden Entwurf zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) wird die Verpflichtung zur energetischen Inspektion noch weiter verwässert. Erst ab 70  kW Nennleistung für den Kältebedarf schreibt das GEG für die energetische Inspektion die Anwendung der DIN SPEC 15240 vor. Bei Anlagen zwischen 12 kW und 70 kW gibt es lediglich unklare Vorgaben. Zudem kann sich jeder Betreiber, der einen „Zähler“ und eine Gebäudeleittechnik besitzt, um die Inspektion drücken. Auch die Möglichkeit der stichprobenartigen Kontrolle beim Vorhandensein mehrerer Anlagen erscheint wenig praxis-tauglich.

 

Wenige registrierte Inspektionsberichte

Nach der EnEV und nach der aktuellen Vorgabe des GEG-Entwurfs müssen für die Inspektionsberichte beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) Registriernummern beantragt werden. Damit sollte und soll der Vollzug beobachtet und überwacht werden. Auf diese Vorgabe hätte der Gesetzgeber besser verzichtet – eine Blamage wäre ihm erspart geblieben: Gab es im Jahr 2018 noch 4.270 beim DIBt registrierte Klimaanlagen-Inspektionsberichte, so fiel die Anzahl im Jahr 2019 auf lächerliche 2.786. Damit dürften deutlich weniger als 3 % der unter die Inspektionspflicht fallenden Klimaanlagen tatsächlich energetisch inspiziert worden sein.

Vor diesem Hintergrund erscheint es schon skurril oder auch lachhaft, wenn § 76 des GEG-Entwurfs fordert, dass Klimaanlagen, die am 1. Oktober 2018 mehr als zehn Jahre alt waren und noch keiner Inspektion unterzogen wurden, spätestens bis zum 31. Dezember 2022 erstmals einer Inspektion zu unterziehen sind. Werden alle relevanten Klimasysteme eingerechnet, müssten bis zu diesem Zeitpunkt rund 350.000 bis 400.000 Anlagen energetisch inspiziert werden. Ernstzunehmendes, praxistaugliches Ordnungsrecht sieht anders aus.

 

Der Kommentar gibt die Meinung des Autors wieder.

x

Thematisch passende Artikel:

Ausgabe 11/2015

„Inspektionsgipfel“ im Bundeswirtschaftsministerium

Prof. Dr.-Ing. Uwe Franzke, Institut für Luft- und Kältetechnik Dresden (ILK Dresden), Günther Mertz und insgesamt acht Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) haben...

mehr
Ausgabe 10/2009

BHKS-Seminarreihe: Energetische Inspektion von Klimaanlagen nach § 12 EnEV

Nach den Festlegungen der Energieeinsparverordnung EnEV sind Klima­anla­gen mit einem Kältebedarf von mehr als 12 kW thermischer Kälteleistung periodisch einer energeti­schen Inspektion zu...

mehr
Ausgabe 11-12/2009

BHKS-Seminarreihe: Energetische Inspektion von Klimaanlagen nach § 12 EnEV

Nach den Festlegungen der Energieeinsparverordnung EnEV sind Klima­anla­gen mit einem Kältebedarf von mehr als 12 kW thermischer Kälteleistung periodisch einer energeti­schen Inspektion zu...

mehr
Ausgabe 7-8/2009

BHKS-Seminarreihe: Energetische Inspektion von Klimaanlagen nach § 12 EnEV

Nach den Festlegungen der Energieeinsparverordnung EnEV 2009 sind Klima­anla­gen mit einem Kältebedarf von mehr als 12 kW thermischer Kälteleistung periodisch einer energeti­schen Ins­pektion zu...

mehr
Ausgabe 01/2010

BHKS-Seminarreihe: Energetische Inspektion von Klimaanlagen nach § 12 EnEV

Nach den Festlegungen der Energieeinsparverordnung EnEV sind Klima­anla­gen mit einem Kältebedarf von mehr als 12 kW thermischer Kälteleistung periodisch einer energeti­schen Inspektion zu...

mehr