Klimaschutzziele und Energieeinsparpotentiale

Der Nichtwohnbereich findet keine adäquate Berücksichtigung

Die ambitionierten und hochgesteckten Klimaschutz- und Energieeffizienzziele der Bundesregierung sowie die der Europäischen Kommission sind hinlänglich bekannt und wurden bereits vielfach – mit unterschiedlichen Bewertungsmaßstäben – kommentiert. Allen Kommentierungen ist gemein, dass die klimaschutzpolitischen Vorgaben aus umwelt-, energie- und gesellschaftspolitischen Herausforderungen höchste Akzeptanz genießen. Freilich wird die Akzeptanz in nicht wenigen Fällen auch von durchaus legitimen wirtschaftlichen Interessen begleitet.

In den politischen Vorgaben und Argumentationsketten ist unzweifelhaft festzustellen, dass zur Erreichung der Klimaschutzziele dem Wohnbereich ein im Vergleich zum Nichtwohnbereich deutlich höherer Stellenwert eingeräumt wird. Dies mag im Hinblick auf die gesellschaftspolitische Akzeptanz durchaus legitim sein. Die, aus welchen Gründen auch immer, unterminierte Berücksichtigung des Nichtwohnbereiches ist dagegen nur schwer zu verstehen. Zwar haben die politischen Entscheidungsträger erkannt, dass alleine mit der heute am Markt verfügbaren Technik in gewerblichen Kälteanlagen bundesweit jährlich ca. 11 Mrd. kWh-Strom eingespart werden können, was letztlich zu dem Impulsprogramm für den stärkeren Einsatz von Klimaschutz-Technologien in gewerblichen Kälteanlagen führte, eine hinreichende Berücksichtigung der Raumlufttechnik fehlt indessen noch immer. Denn auch dieser Wirtschaftszweig kann mit beeindruckenden Zahlen aufwarten: Alleine durch die Installation effizienter Wärmerückgewinnungssysteme in RLT-Anlagen werden derzeit pro Jahr ca. 7000 GWh (von insgesamt ca. 33 000 GWh) an Wärmeenergie eingespart – und es könnten jährlich weitere 1533 GWh an Einsparungen hinzukommen. Mit einem Impulsprogramm, das die Wärmerückgewinnung fördert, ließe sich ein weiteres, enormes Einsparpotential darstellen. Einen Lichtblick stellen die geplanten Vorgaben für die neue Energieeinsparverordnung dar. Mit dieser Verordnung wird die Wärmerückgewinnung in raumlufttechnischen Anlagen mit mehr als 4000 m3/h voraussichtlich Pflicht. Werden RLT-Anlagen in Gebäude eingebaut oder Zentralgeräte solcher Anlagen erneuert, müssen gemäß § 15 der EnEV diese mit einer Einrichtung zur Wärmerückgewinnung ausgestattet sein. Desweiteren wird in der Energieeinsparverordnung die elektrische Leistungsaufnahme von RLT-Anlagen begrenzt. Beim Einbau von Klimaanlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 kW und RLT-Anlagen, die für einen Zuluftvolumenstrom von mindestens 4000 m3/h ausgelegt sind, sowie bei der Erneuerung von Zentralgeräten oder Luftkanalsystemen müssen diese Anlagen so ausgeführt sein, dass der Stromverbrauch in definierten Grenzen liegt. Auch die Förderung regenerativer Energien in der Klima- und Lüftungstechnik findet nach Auffassung relevanter Fachkreise noch zu wenig Berücksichtigung. Denn: Mit den heute verfügbaren Technologien zur Nutzung der regenerativen Energien in der Klima- und Lüftungstechnik können rund 9 % zur Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung bis zum Jahr 2020 realisiert werden.

Eine wesentliche Bedeutung kommt in diesem Gesamtkomplex der Wärmerückgewinnung zu. Deshalb wurde zum Jahresende 2008 in einer verbände-übergreifenden Initiative ein Forderungskatalog zur Förderung von Wärmerückgewinnungssystemen für den Nichtwohnbereich aufgestellt. Dieser umfasst folgende Maßnahmen: Raum­luft­technische Geräte, die im An­wendungsbereich der Energie­ein­sparverordnung in Nichtwohngebäuden eingesetzt werden, müssen die Energieeffizienzklasse A+ des Herstellerverbandes Raumlufttechnische Geräte e.V. einhalten. Abweichend davon müssen die Rückwärmezahlen und Druckverluste gemäß Tabelle 5 der DIN EN 13 053:2007 unabhängig von den realen Betriebsstunden die Anforderungen für mehr als 6000 Betriebsstunden einhalten. Die strengeren Werte der Kategorie > 5000 m3/h sind auch von Anlagen < 5000 m3/h einzuhalten. Geförderte Anlagen müssen so ausgeführt werden, dass 1. die auf das Fördervolumen bezogene elektrische Leistung der Einzelventilatoren oder 2. der gewichtete Mittelwert der auf das jeweilige Fördervolumen bezogenen elektrischen Leistungen aller Zu- und Abluftventilatoren bei Auslegungsvolumenstrom den Grenzwert der Kategorie SFP 4 nach DIN EN 13 779:2007-09 nicht überschreitet. Der Grenzwert für die Klasse SFP 4 kann um Zuschläge nach DIN EN 13 779 Abschnitt 6.5.2 für HEPA-Filter oder Gasfilter sowie Wärmerückführungsbauteile der Klassen H1 nach DIN EN 13 053 erweitert werden.

Dezentrale Lüftungsgeräte mit Außenluftanschluss für Einzelräume nach VDMA 24 390 können ebenso gefördert werden, wenn sie die Anforderungen gleichwertig erfüllen (Rückwärmzahlen, Druckverluste, Leistungsaufnahmen der Ventilatoren). Bei Neubauten beträgt die Förderung 0,3 € pro m3/h geförderte Außenluft, maximal jedoch 10 % der Netto-Investitionskosten des raumlufttechnischen Zentralgerätes ohne Regelung. Bei der Sanierung von bestehenden Anlagen ohne Wärmerückgewinnung beträgt die Förderung 0,6 € pro m3/h geförderte Außenluft, maximal jedoch 20 % der Netto-Investitionskosten des raumlufttechnischen Zentralgerätes ohne Regelung. Nachweise: Für derartige Anlagen muss die SFP-Klasse nach DIN EN 13 779 und eine Herstellererklärung für die Einhaltung der Energieeffizienzklasse A+ (für dezentrale Lüftungsgeräte mit Außenluftanschluss für Einzelräume entsprechende Werte nach VDMA 24 390) nachgewiesen werden.

Mit diesen Maßnahmen, die lediglich eine Umsetzung des Standes der Technik einfordern, ließe sich ein brachliegendes, gleichwohl enormes Einsparpotential erschließen. Der positive Nebeneffekt einer wenigstens in Ansätzen erfüllten Gleichstellung des Wohn- und Nichtwohnbereiches trüge den tatsächlichen technischen Rahmenbedingungen Rechnung.

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