Energiewende im Gebäudesektor

Hemmschuh Föderalismus?

Es ist ein nahezu fester Bestand­teil jeder Politikerrede zur Ener­gie­wende: die Forderung, „die Ener­giewende europäisch zu denken“, „sich besser mit den Partnern auf EU-Ebene abzustimmen“ oder „Alleingänge zu vermeiden“. Eine weitsichtige Einschätzung. Doch von mindes­tens derselben Relevanz muss es sein, die Energiewende national zu denken und eine bessere Koor­dination der 16 Bundesländer sicherzustellen – und zwar nicht nur beim grenzüberschreitenden Netzausbau, sondern auch beim Thema Gebäudeenergieeffizienz. Schon das Ordnungsrecht auf Bundesebene ist mit parallelen, sich insbesondere im Hinblick auf die Anlagentechnik teilweise widersprechenden Regelungen in Energieeinsparverordnung (EnEV) und Erneuerbare-Ener­gien-Wärmegesetz (EEWärmeG) sogar für Fachleute oftmals schwer zu durchblicken. Doch damit nicht genug. Zahlreiche Länder versuchen sich mit eigenen ordnungs- und förderpolitischen Maßnahmen zu profilieren, die teilweise un­rea­listische Ziele beinhalten, bundespolitische Bemühungen konterkarieren und erste zarte Erfolge unterlaufen.

Das Land Baden-Württemberg etwa hat seit 2008 ein eigenes „Gesetz zur Nutzung Er­neuer­barer Wärmeenergie“ (EWärmeG). Ursprünglich verab­schiedet von der damaligen schwarz-gelben Landesregierung, plant die grün-rote Landesregierung nun eine Verschärfung des Gesetzes. Die vom Kabinett verabschiede­ten Eckpunkte sehen u.a. vor, den Pflicht­anteil erneuerbarer Ener­gien bei der Heizungssanie­rung von 10 auf 15 % zu erhöhen. Auch in Thüringen gibt es Be­stre­bungen, ein eigenes Wärme­ge­setz zu verabschieden. Hier hat die SPD-Landtagsfraktion einen Entwurf für ein „Thü­ringer Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz“ (ThEEWärmeG) vorgelegt. Während die Thüringer Genossen auf die Einbeziehung von priva­ten Nichtwohngebäuden in die Nutzungspflicht aufgrund von nicht ausreichender Datenlage vorerst verzichten wollen, soll in Ba­den-Württemberg der Geltungsbereich des Gesetzes auch auf Nichtwohngebäude ausgedehnt werden. Der BTGA drängt mit seinen Partnerverbänden darauf, die Ausweitung auf Nichtwohnge­bäu­de mit Augenmaß, gebäudespezifisch und technologieoffen zu gestalten und insbesondere die Wärmerückgewinnung als Pflicht­erfüllungsoption in das Gesetz aufzunehmen – wie es im Übri­gen auch das Wärmegesetz auf Bundesebene vorsieht: Hier wird die Wärmerückgewinnung als Ersatzmaßnahme anerkannt. Ins­be­son­dere vor dem Hintergrund der mangelnden Umsetzung der energetischen Inspektion von Klimaanlagen nach § 12 EnEV kann man sich über die Schaffung immer neuer Vorschriften und Ver­ord­nun­gen auf Landesebene nur wundern. Denn trotz der gesetz­li­chen Pflicht zur energetischen Inspektion von Klimaanlagen wurden bisher weniger als 3 % der Anlagen energetisch inspiziert, wodurch ein Einsparpotential von bis zu 12,9 Mio. t CO2 ungenutzt bleibt. Für die Durchsetzung und Kontrolle der Inspektionspflicht zuständig: die Länder.

Ohne bundeseinheitliche Regelungen wird die Energiewende im Gebäudebereich nicht vorankommen. Vor allem mit Blick auf die Gebäudetechnik tragen die verschiedenen Landesgesetze dazu bei, dass Investitionen nicht getätigt werden. Die Bundesländer wären gut beraten, statt der Fokussierung eigener Gesetze und Verordnungen darauf zu drängen, sinnvolle bundeseinheitliche Regelungen umzusetzen. Doch in der energiepolitischen Föderalismusdebatte gibt es einen Lichtblick: So folgt der Bundesrat inzwischen der Argumentation des BTGA und unterstützte in seiner Stellungnahme zum Energieeinsparungsgesetz (EnEG) die Forderung nach einer Zusammenführung von EnEV und EEWärmeG. Dies ist unerlässlich, um insbesondere die großen Einsparpotentiale im Nichtwohnbereich kurzfristig zu heben.

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