Kommentar

Das neue Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung 2018

Zum 1. Januar 2018 tritt für alle Neuverträge das „Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung“ in Kraft.

Nachdem dies schon seit langem ein parlamentarisches Projekt war und auch von Seiten aller bauausführenden Unternehmen gewünscht wurde, hat der Bundestag am 28. April 2017 nach längeren Verzögerungen in den Gesetzgebungsgremien das Gesetz beschlossen.

Ob dieses den erhofften Regelungs- und Klärungsbedarf in wichtigen baurechtlichen Fragen erfüllt, wird mittlerweile von vielen Seiten bezweifelt. Einerseits ist das Gesetz – mit für unsere Branche relevanten rund 20 neuen oder geänderten Paragraphen (ohne das ebenfalls neue Verbraucherbauvertragsrecht) – sehr umfangreich geworden, andererseits fehlt Wichtiges. Auch die Praktikabilität der neuen Bestimmungen mag zumindest teilweise für den ausführenden Unternehmer wie auch für den Rechtsanwender sehr bezweifelt werden.

 

Kernbestimmungen des Gesetzes

Sicherlich nicht ganz unwichtig ist für die ausführenden TGA-Unternehmen der neue § 439 Abs. 3 BGB, wonach der Komponentenverkäufer dem Komponentenkäufer – in der Regel also dem ­Anlagenbauer – bei Mangelhaftigkeit nicht nur wie bisher hauptsächlich Reparatur oder Ersatz schuldet, sondern auch die Erstattung der Aus- und Einbaukosten. Damit wird eine Angleichung der kaufrechtlichen Haftung des Verkäufers an die werkvertragliche Haftung des Unternehmers hergestellt. Auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr kann dies nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers ausgeschlossen werden.

Einen Schwerpunkt des Gesetzes stellen die neuen §§  50 a–650 h BGB dar. Dieses neue Kapitel 2 „Bauvertrag“ regelt ergänzend zu den allgemeinen werkvertraglichen Bestimmungen des BGB im Wesentlichen das Nachtragsrecht. Dieses fand sich so bisher noch nicht im BGB, sondern nur in der VOB/B. Insoweit ist jedoch nun ein komplettes Umdenken erforderlich. Die Frage ist nicht mehr, ob so genannte geänderte oder zusätzliche Leistungen vorliegen, sondern ob eine „Änderung des vereinbarten Werkerfolgs“ (Nachtragssituation 1) vorliegt, oder eine „Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolges notwendig ist“ (Nachtragssituation 2).

Im Falle der Nachtragssituation 1 ist der Auftragnehmer nur bei so genannter Zumutbarkeit zur Angebotserstellung und Ausführung verpflichtet. Ferner ist der Auftraggeber nach dem Gesetzeswortlaut erst dann berechtigt, einen Nachtrag zur Ausführung anzuordnen, wenn binnen 30 Kalendertagen nach Zugang seines Änderungsbegehrens keine Einigung über den Nachtrag erzielt wurde.

Dies stellt aus Auftragnehmersicht sicherlich eine signifikante Verbesserung gegenüber der Situation nach VOB/B dar. Unter anderem gegen eine solche Anordnung kann der Auftragnehmer in Streitigkeiten die neu einzurichtenden Kammern für Bausachen bei den Landgerichten anrufen, die hierüber im Schnellverfahren der so genannten einstweiligen Verfügung entscheiden sollen.

Praxisnah und praktikabel?

Ob insbesondere dieses neue Nachtragsrecht so tatsächlich den Bedürfnissen der Praxis gerecht wird und praktikabel ist, ist äußerst fraglich. Wie festzustellen, gehen vor allem Investoren als Auftraggeber derzeit verstärkt dazu über, ihre Vertragsunterlagen in weitestgehender Abweichung von der neuen Gesetzeslage zu ihrem Vorteil zu überarbeiten. Hier ist also für die TGA-Unternehmen bei Vertragsabschluss höchste Vorsicht geboten.

Fazit

Erfahrungen, geschweige denn Gerichtsurteile, zum neuen Bauvertragsrecht liegen naturgemäß noch nicht vor. Umso wichtiger ist es, dass alle am Bau Beteiligten sich intensiv mit diesen neuen Regelungen beschäftigen, um sie möglichst praxis- und interessengerecht anzuwenden.

 

Der Kommentar gibt die Meinung des Autors wieder.

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