Das aktuelle Baurechtsurteil

Keine Ein- und Ausbaukosten bei Nacherfüllung im Kaufvertrag

Heute ist das aktuelle Baurechtsurteil mal ein Kaufrechtsurteil, aber wer baut schon ohne Material? Mit einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen VIII ZR 226/11) ist jetzt die vorerst letzte Frage dazu entschieden worden, was bei Lieferung einer mangelhaften Sache zur Nacherfüllung dazugehört. Diese Frage war seit Einführung des neuen Schuldrechts am 1. Januar 2002 umstritten und hat mehrfach die Gerichte bis hoch zum Europäischen Gerichtshof beschäftigt. Nachdem die Juristen jetzt klar sehen, lohnt sich eine Zusammenfassung.

Zur Vorgeschichte

Nach § 439 BGB muss der Verkäufer einer mangelhaften Sache Nacherfüllung leisten und die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen tragen. Das ist problemlos, wenn die mangelhafte Ware noch am Lager liegt oder – wie ein Möbelstück oder ein PKW – ohne weiteres auszutauschen ist. Am Bau stellt sich die Sache oft anders dar. Denn dort ist die mangel­hafte Ware meistens be­reits im Bauwerk verarbeitet worden. Die Gretchenfrage ist also, ob der Verkäufer in diesem Fall auch die Kosten für Ausbau und Entsorgung der fehler­haften Ware und die Ein­bau­kosten der neuen Ware zu tragen hat.

Eines war immer schon klar: Diese Kosten muss der Verkäufer auf jeden Fall dann tragen, wenn ihm ein Verschuldensvorwurf zu machen ist, d.h. wenn er z. B. fahr­lässig nicht gemerkt hat, dass die Ware nicht in Ordnung war. Ist die Ware von einem Händ­ler verkauft worden, liegt dieser Fall aber oft nicht vor. Denn ty­pischerweise hat ein Bau­stoff­händler nur begrenzte Erkenntnis­möglichkeiten, oder er lässt die Ware gleich vom Her­steller direkt zum Kunden anliefern und sieht sie gar nicht. Was gilt also, wenn kein Ver­schul­den vorliegt?

Im Jahr 2008 entschied der BGH, dass die reine Nacherfüllung sich auf die Verschaffung mangelfreier Ersatzware beschränkt, so dass Ein- und Ausbaukos­ten vom Verkäufer nicht zu tragen sein sollten. So musste der Händ­ler, der fehlerhaftes Parkett geliefert hatte, welches auf etwa 50 m² bereits verlegt worden war, zwar neue Parkettstäbe liefern, nicht aber für die Verlegung des mangelfreien Materials bezahlen (Aktenzeichen VIII ZR 211/07).

Anfang 2009 wollte der BGH dies genauso entscheiden, als es um eine Fliesenlieferung an einen Verbraucher ging. Auch hier wa­ren die fehlerhaften Fliesen schon verlegt gewesen. Wegen der europäischen Vorgaben musste die Sache dem Europäischen Ge­richts­hof vorgelegt werden. Dieser entschied genau umgekehrt: Bei mangelhafter Lieferung an Verbraucher muss der Verkäufer auch die Kosten des Ausbaus und des Wiedereinbaus übernehmen, denn das gebe das europäische Recht vor. Dem musste sich der BGH dann anschließen (EuGH, Aktenzeichen C-65/09 und C-87/09)

Somit blieb als letzte spannende Frage, ob diese weitergehen­de Regelung nun auch gelten sollte, wenn der Käufer kein Verbraucher war. Das Europarecht sagt dazu nämlich nichts. Hierum dreht sich der aktuelle Fall.

Zum Fall des BGH

Hier ging es um Granulat, das eine Gemeinde zum Bau von zwei Kunstrasenplätzen bezogen hatte und welches sich als mangelhaft erwies. Der Verkäufer lieferte kostenfrei Ersatzgranulat, weigerte sich aber, die Kosten für den Ausbau des fehlerhaften und den Einbau des neuen Granulats in die Sportplätze zu bezahlen.

Zur Entscheidung des BGH

Der BGH gibt dem Lieferanten recht. Außerhalb des Verbraucherkaufs beschränke sich das Recht auf Nacherfüllung auf die Lieferung einer mangelfreien Sache. Weitere Ansprüche bestünden nicht.

Zwar habe der Gesetzgeber den Nacherfüllungsanspruch in das allgemeine Kaufrecht und nicht in den besonderen Abschnitt über den Verbraucherkauf eingefügt, so dass eine einheitliche Regelung gewollt gewesen sei. Er habe aber die besonderen Folgen, die das europäische Recht beim Verbraucher vorsieht – siehe Urteil des Europäischen Gerichtshofs – nicht vorausgesehen. Daher bleibe die erweiterte Auslegung nur dem Verbraucherkauf vorbehalten und gelte nicht zwischen anderen Personen. Die hier kaufende Gemeinde ist kein Verbraucher im Sinne des Gesetzes.

Da auch ein Verschulden des Lieferanten bei der Lieferung nicht festgestellt werden konnte, blieb die Gemeinde auf den Ein- und Ausbaukosten sitzen.

Praxishinweis

Damit ist die Sache nun klar. Wer als Unternehmer einkauft, bekommt bei Nacherfüllung nur eine fehlerfreie Ware, mehr aber nicht. Wer als Verbraucher einkauft, bekommt vom Verkäufer den Zustand hergestellt, der vorliegen würde, wenn die erste ge­lie­ferte Ware mangelfrei gewesen wäre. War das Produkt am Bau also schon eingebaut, ist auch wieder ein eingebauter Zustand ge­schuldet.

Wer mehr will, muss auf die Suche nach anderen Vorschriften gehen, die dies gewähren. Eine solche Spezialvorschrift ist der Rück­griff in der Lieferkette (§ 478 Absatz 2 BGB). Wer nämlich einem Verbraucher Nacherfüllung gewähren muss, kann die dafür aufgewendeten Kosten seinem eigenen Lieferanten weiterbelasten. Ansonsten bleibt der Nachweis eines Verschuldens, um Schadensersatz verlangen zu können, was weitergehende Rechte eröffnet als bei der hier diskutierten bloßen Nacherfüll­ung.

Eine Konsequenz aus dem neuen Urteil ist: Für den Handwerksbetrieb oder das Installa­tions­unternehmen stellt sich wei­ter­hin eine Lücke dar. Denn wenn z. B. die hergestellte Hei­zungsanlage wegen Ma­te­rial­mängeln an den Rohren Pro­bleme macht, muss der Werkunternehmer ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden den mangelfreien Zustand herstellen. Da fragt keiner, ob die Ein- und Ausbaukosten dazugehören, denn das ist im Werkvertrag selbst­verständlich.

Von seinem Bau­stoff­händler bekommt der Hand­werker aufgrund der jetzt feststehenden Rechtsprechung als Nacherfüllung aber nur das reine Material ersetzt.

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