Betriebssicherheitsverordnung
Ende der Übergangsfrist für Notfallpläne
Seit Einführung der neuen Betriebssicherheitsverordnung sind Arbeitgeber bzw. Verwender von Aufzügen dazu verpflichtet, für alle Anlagen einen Notfallplan anzufertigen, der dem zuständigen Notdienst zur Verfügung gestellt oder am Aufzug ausgehängt wird. Am 31. Mai 2016 endete die Übergangsfrist.
Gibt es keinen Notfallplan, kann dies entsprechend der Betriebssicherheitsverordnung ab dem 1. Juni 2016 als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
„Ab jetzt ist zu jeder Aufzugsanlage ein Notfallplan anzufertigen, der dem jeweiligen Notdienst zur Verfügung gestellt wird. Nur so können die Notfalldienste unverzüglich und angemessen reagieren und umgehend Hilfemaßnahmen einleiten“, sagt Axel Stohlmann, Leiter Competence Center Fördertechnik bei TÜV Nord (www.tuev-nord.de). Sofern kein Notdienst vorhanden ist, muss der Notfallplan in unmittelbarer Nähe zur Aufzugsanlage sichtbar angebracht werden –...
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