BTGA-Position
Keine Aufweichung des AGB-Rechts auf Kosten des Mittelstands!

Derzeit gibt es Bestrebungen, das AGB-Recht „aufzuweichen“ und so die „Vertragsfreiheit“ wirt­schaftlich überlegener auf Kosten wirtschaftlich unterlegener Vertragspartner zu erhöhen.

Dagegen wendet sich der BTGA und unterstützt eine Verbändeallianz zur Beibehaltung des bestehenden AGB-Rechts.

Inhaltlich dreht sich die Diskussion insbesondere um zwei Vorschläge. Zum einen soll § 305 Abs. 1 BGB folgender Satz 4 angefügt werden:

„Werden Vertragsbedingun­gen gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet,...

Derzeit gibt es Bestrebungen, das AGB-Recht „aufzuweichen“ und so die „Vertragsfreiheit“ wirt­schaftlich überlegener auf Kosten wirtschaftlich unterlegener Vertragspartner zu erhöhen.

Dagegen wendet sich der BTGA und unterstützt eine Verbändeallianz zur Beibehaltung des bestehenden AGB-Rechts.

Inhaltlich dreht sich die Diskussion insbesondere um zwei Vorschläge. Zum einen soll § 305 Abs. 1 BGB folgender Satz 4 angefügt werden:

„Werden Vertragsbedingun­gen gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet, stellen sie keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar, soweit die andere Vertragspartei diesen oder dem Vertragswerk insgesamt aufgrund einer selbstbestimmten unternehmerischen Ent­scheidung zustimmt; einer Abänderung des formulierten Vertragstextes bedarf es nicht.“

Im Ergebnis würde ein In­kraft­treten einer derartigen Re­ge­lung dazu führen, dass mittel­ständische Unternehmen umfangreichen Vertragsklauseln wirtschaftlich überlegener Unter­nehmen schutzlos ausgeliefert wären. Sie stünden vor der Wahl, einen Vertrag zu den vom wirtschaftlich überlegenen Unternehmer vorgegebenen Bedingungen zu schließen oder auf einen Vertragsschluss zu verzichten. Da mitunter hundert­seitige Vertragswerke von einem Mittelständler ohne eigene Rechts­abteilung jedoch keines­falls inhaltlich zu übersehen sind, darf diesen Unternehmern der Schutz einer richterlichen Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB nicht genommen und das ordnungspolitische Gefüge zugunsten der Partei wesentlich verschoben werden, welche die Macht einseitiger Vertragsgestaltung ausübt.

Des Weiteren sollen zukünftig nur noch solche Vertragsbestimm­ungen unangemessen sein, die „entgegen den Geboten von Treu und Glauben von gängiger unternehmerischer Praxis grob ab­weichen“.

Dies benachteiligt seriöse Unternehmer, die sich im Geschäftsleben fair verhalten und lädt unseriöse Unternehmer ein, bis zur Grenze grober Abweichungen oder weiter zu gehen. Ein in der laufenden Diskussion angeführtes Beispiel sind die AGB eines Großkonzerns. Sie sehen eine Bezahlung von Rechnungen erst nach 90 Tagen vor und beanspruchen so einen kostenlosen Kredit von 3 Monaten zu Lasten wirtschaftlich unterlegener Vertragspartner. Um eher vergütet zu werden, müssen die Vertragspartner bezahlen („Skonto“).

Zur Verhinderung von Gesetzesänderungen auf Kosten des Mittelstandes hat sich eine Verbändeallianz aus unterschiedlichsten Branchen gegründet, welche sich für die Beibehaltung des bestehenden deutschen AGB-Rechts einsetzt. In ihrer gemeinsamen Erklärung „Allgemeine Geschäftsbedingungen zwischen Unternehmern“ betonen die unterstützenden Verbände, dass das bestehende AGB-Recht die Vertragsfreiheit unangetastet lässt, da die Vertragspartner individuell jeden gesetzlich zulässigen Inhalt vereinbaren können. So helfe das geltende AGB-Recht, einseitige unangemessene Risikoverlagerungen zu Lasten wirtschaftlich unterlegener Vertragspartner zu verhindern.

Zum Juli 2012 ist auch der BTGA der Verbändeallianz beigetreten und unterstützt die gemeinsame Erklärung „Allgemeine Geschäftsbedingungen zwischen Unternehmern“.

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