Merkantiler Minderwert nach vollständiger ­Mängelbeseitigung?

Das aktuelle Baurechtsurteil

Auftraggeber und Auftragnehmer streiten in Bauprozessen regelmäßig auch um Minderwerte, beispielsweise wenn gerichtlich bestellte Sachverständige für optische Mängel eine Minderung oder für technische Baumängel entsprechende technische Minderwerte in Ansatz bringen, wenn die Mängelbeseitigung nicht vollständig gelungen ist. Bisweilen wenden Auftraggeber auch einen sog. merkantilen Minderwert ein, obschon die Mängel vollständig beseitigt worden sind. Sie behaupten, die Leistung – z. B. das errichtete Gebäude – trage den Makel in sich, einmal einen Mangel gehabt zu haben; das Vertrauen in die Qualität sei beeinträchtigt. Das Gebäude sei deshalb weniger wert. Was ist dran an dieser Argumentation? Das OLG Brandenburg hat sich mit einem solchen Fall befasst (Urteil vom 28.08.2025, 10 U 86/24).

Sachverhalt

Die Kläger ließen vom beklagten Unternehmen ein Ferien-Doppelhaus in Holzrahmenbauweise errichten. Wegen unzureichenden Wetterschutzes des halbfertigen Gebäudes gab es aufgrund von Niederschlägen Durchfeuchtungen an Wandverkleidungen, Dämmung und Holzrahmen. Nach Einholung eines Privatgutachtens wurden die Schäden im Wege der Ersatzvornahme durch die Kläger vollständig beseitigt. Im Klageverfahren verlangten sie einen merkantilen Minderwert in Höhe von 40.000 € und stellten sich auf den Standpunkt, dass ein potenzieller Käufer im Hinblick auf versteckte Folgen des...

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