Gelten ursprüngliche Vertragsfristen bei nachträglich ­veränderten Leistungen?

Das aktuelle Baurechtsurteil

Bauverträge unterliegen Dynamiken und Veränderungen, dem das gesetzliche und von der VOB/B geregelte Nachtragswesen Rechnung trägt. Ändert sich der Werkerfolg, etwa durch zusätzliche Leistungen oder durch Leistungsreduktionen, stellt sich die Frage, ob vereinbarte Vertragsfristen weiterhin gelten, sich ebenfalls ändern, oder einfach wegfallen. Hiermit hatte sich unlängst das Oberlandesgericht München zu befassen (Urteil vom 22.10.2025 – 27 U 4220/24 Bau).

Sachverhalt

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Mangelbeseitigungskosten für Malerarbeiten geltend. Zugrunde liegt ein VOB-Bauvertrag zwischen den Parteien, wonach die Beklagte mit besagten Arbeiten beauftragt war. Unter Ziffer 1 der besonderen Vertragsbedingungen wurde bezüglich der Ausführungsfristen auf einen dem Vertrag beiliegenden Bauzeitplan verwiesen, wonach Ausführungsbeginn und Fertigstellungsfrist als verbindliche Vertragsfristen im Sinne des § 5 Abs. 1 VOB/B festgelegt waren.

Die Parteien einigten sich nach Vertragsschluss darauf, dass vier verschiedene Leistungspositionen...

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