Ein Plädoyer für die Fortentwicklung der VOB/B
Seit fast einem Jahrhundert bildet die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) eine unverzichtbare Grundlage für das Bauvertragsrecht. Im Jahr 2026 wird sie ihr 100-jähriges Bestehen feiern – ein guter Anlass, um ihre Regelungen zu hinterfragen und an aktuelle Herausforderungen anzupassen.
Die Bedeutung der VOB
Ziel der VOB ist es unter anderem, die für die Belange des Bauvertragsrechts lückenhaften und teilweise untauglichen Regelungen des gesetzlichen Werkvertragsrechts praxisgerecht zu modifizieren. An diesem Ziel hat sich auch mit dem Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts...
Seit fast einem Jahrhundert bildet die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) eine unverzichtbare Grundlage für das Bauvertragsrecht. Im Jahr 2026 wird sie ihr 100-jähriges Bestehen feiern – ein guter Anlass, um ihre Regelungen zu hinterfragen und an aktuelle Herausforderungen anzupassen.
Die Bedeutung der VOB
Ziel der VOB ist es unter anderem, die für die Belange des Bauvertragsrechts lückenhaften und teilweise untauglichen Regelungen des gesetzlichen Werkvertragsrechts praxisgerecht zu modifizieren. An diesem Ziel hat sich auch mit dem Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und den zum 1. Januar 2018 in Kraft getretenen neuen gesetzlichen Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch wenig geändert. Viele praxisrelevante Themen – wie die Bauzeit oder die rechtlichen Auswirkungen von Baubehinderungen – sind im Bürgerlichen Gesetzbuch nach wie vor nicht ausreichend geregelt.
Auswirkungen bei der aktuellen BGH-Rechtsprechung
Rechtsanwalt Dirk Drangmeister, Geschäftsführer des ITGA Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Bremen e. V.
Bild: ITGA Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Bremen e. V.
Für Auftragnehmer stellen bei der Abwicklung von Bauverträgen insbesondere die wirtschaftlichen Folgen von Bauablaufstörungen ein beträchtliches Geschäftsrisiko dar. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 19. September 2024 hat die rechtliche Situation für die Auftragnehmer hinsichtlich der Beanspruchung von bauzeitbedingten Mehrkosten deutlich verschlechtert: Kommt es aufgrund der verspäteten Fertigstellung eines bauseitigen Vorgewerks zu einer Baubehinderung, kann der Auftragnehmer nach diesem Urteil einen Anspruch auf Erstattung gestiegener Lohn- und Materialkosten nur noch in Ausnahmefällen gegenüber seinem Auftraggeber erfolgreich geltend machen.
Ein solcher Ausnahmefall liegt laut BGH-Urteil nur dann vor, wenn die Vertragsparteien eine Vertragsfrist vereinbart haben, mit der sich der Auftraggeber verbindlich verpflichtet hat, eine bestimmte Vorleistung dem TGA-Auftragnehmer in geeigneter Form zu einem bestimmten Datum zur Verfügung zu stellen – beispielsweise den Rohbau. Gerade kleine und mittelständische Unternehmen können in der Regel solche verbindlichen Vertragsfristen nicht mit ihrem Auftraggeber vereinbaren.
Handlungsbedarf in der VOB/B-Novelle
Im Rahmen eines Vergabeverfahrens nach der VOB/A besteht diese Möglichkeit nicht, weil eine einseitig vom Bieter eingeführte Vertragsfrist einen zwingenden Angebotsausschluss zur Folge hätte. Um die wirtschaftlichen Risiken für Auftragnehmer zu reduzieren, ist es daher dringend erforderlich, im Rahmen der aktuellen Novellierung der VOB/B eine praxisgerechte Regelung zu schaffen, die die Interessen beider Vertragsparteien ausgewogen berücksichtigt. Letzten Endes liegt die Verabschiedung einer derartigen VOB-Regelung auch im Interesse der Auftraggeber: Bleiben klare Regelungen aus, könnte dies dazu führen, dass sich immer weniger Unternehmen an Ausschreibungen beteiligen.
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