Vorsicht: Anerkenntnis!
Das aktuelle BaurechtsurteilDas Anerkenntnis eines Anspruchs kann zum Neubeginn der Verjährung dieses Anspruchs führen. Bewusst wird ein Anerkenntnis wohl eher selten erklärt, allerdings steckt der Teufel im Detail der Erklärung, wie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10.12.2021 – 13 U 357/20 zeigt. Hier ist der schadensersatzpflichtige Unternehmer noch einmal davon gekommen.
Problemdarstellung
Eine Verjährungsfrist, z.B. Gewährleistungsansprüche betreffend, beginnt gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB von neuem zu laufen, wenn ein Schuldner innerhalb der ursprünglichen Verjährung dem Gläubiger gegenüber einen Anspruch anerkennt. Übertragen auf baurechtliche Sachverhalte kann ein solches Anerkenntnis bereits dann anzunehmen sein, wenn der Unternehmer dem Besteller gegenüber eine mangelhafte Ausführung eingesteht. Abgesehen vom Einfluss auf die Verjährung bewirkt ein Anerkenntnis oftmals auch eine Umkehr der Beweislast zu Lasten des Unternehmers.
Inhaltlich knüpft die...
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