VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2

Trinkwasserhygiene in Gebäuden gewährleisten

Die Richtlinie VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2 liefert Sachverständigen, die eine Gefährdungsanalyse ausführen, praxisrelevante Hilfestellungen zur fachgerechten Durchführung und Dokumentation einer Gefährdungsanalyse nach Trinkwasserverordnung (TrinkwV).

Die Richtlinie legt zu diesem Zweck formale und inhaltliche Aspekte einer Gefährdungsanalyse fest und definiert Qualifikationsanforderungen an den erstellenden Sachverständigen. Es werden die ereignisorientierte Gefährdungsanalyse bei Legionellenbefall nach Empfehlung des Umweltbundesamts und die elektiv als Schwachstellenanalyse durchgeführte systemorientierte Gefährdungsanalyse beschrieben. VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2 gilt für alle Trinkwasserinstallationen auf Grundstücken und in Gebäuden sowie für ähnliche Anlagen (z. B. auf Schiffen) und gibt Hinweise für die Planung, Errichtung, Inbetriebnahme, Nutzung, Betriebsweise und Instandhaltung aller Trinkwasserinstallationen.

Die Bedeutung der Trinkwasserinstallation für gesundes Wohnen und Arbeiten verlangt von allen für Planung, Erstellung, Betrieb und Instandhaltung verantwortlichen Partnern – vom Hersteller über den Groß- und Einzelhandel bis hin zum Fachhandwerker und vom Gebäudeeigner oder -vermieter bis hin zum individuellen Mieter hygienebewusstes Handeln. Damit alle Beteiligten die nötigen Kenntnisse haben, legt die Schwesterrichtlinie VDI/DVGW 6023 eine Schulung fest, in der, zielgruppengerecht in drei Kategorien, den Planern, Errichtern und Betreibern das Thema „Trinkwasserhygiene“ nahe gebracht wird.

Herausgeber der Richtlinie VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2 „Hygiene in Trinkwasser-Installationen; Gefährdungsanalyse“ ist die VDI-Gesellschaft Bauen und Gebäudetechnik (GBG). Die Richtlinie ist mit September 2016 als Entwurf zum Preis von 61,40 € beim Beuth Verlag (www.beuth.de) erhältlich. VDI-Mitglieder erhalten 10 % Preisvorteil bei allen VDI-Richtlinien. Die Möglichkeit zur Mitgestaltung der Richtlinie durch Stellungnahmen besteht bis zum 31.01.2017 durch Nutzung des elektronischen Einspruchsportals (www.vdi.de/6023).


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