Recht & Beruf | Normen/Verordnungen/Richtlinien | 07.10.2011

Planungshinweise für Dachoberlichter

Fünf Regeln für die Projektierung von Lichtkuppeln und Lichtbändern

Die Arbeitsstätten-Richtlinie ASR A3.4 „Beleuchtung“ fordert, dass alle Arbeitsstätten möglichst ausreichend mit Tageslicht versorgt werden. Wie der Fachverband Tageslicht und Rauchschutz e.V. (FVLR) mitteilt, lässt sich diese Forderung bei Räumen oder Hallen, die direkt unter einem Flachdach liegen, durch den Einbau von Dachoberlichtern in Form von Lichtkuppeln oder Lichtbändern leicht erfüllen. Gleichmäßig in der Dachfläche angeordnet leuchten sie im Vergleich zu Fenstern auch Räume mit großer Grundfläche und Raumtiefe gleichmäßig aus, verursachen weniger Blendung und werden in ihrer lichtspendenden Wirkung durch die Verbauung umliegender Gebäude weniger beeinträchtigt.

 

Laut FVLR sollten bei der Projektierung von Dachoberlichtern einige Regeln beachtet werden, um Planungsfehler zu vermeiden:

 

So muss das Verhältnis von lichtdurchlässiger Oberlichtfläche zur Raumgrundfläche mindestens 1:10 (entspricht ca. 1:8 der Rohbaumaße), für höhere Sehanforderungen bis 1:5 betragen, um ausreichend Tageslicht am Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Der nach ASR A3.4 geforderte Tageslichtquotient größer als 4 % am Arbeitsplatz wird meist schon bei einem Flächenanteil der Dachoberlichter von mindestens 8 % an der Dachfläche erreicht.

 

Für eine gleichmäßige Beleuchtung des Raums mit Tageslicht ist es wichtig, dass die Dachoberlichter gleichmäßig verteilt sind. Pro 100 m² sollte mindestens ein Dachoberlicht angeordnet sein. Der Mittenabstand der Oberlichter untereinander sollte höchstens so groß wie die Raumhöhe sein. Mehrere kleinere Dachoberlichter bewirken eine bessere Lichtverteilung als Lösungen mit wenigen großen. Die unmittelbaren Dachrand- und Eckbereiche sollten ausgespart werden, um die Dachoberlichter nicht erhöhten Windlasten auszusetzen.

 

Damit eine zu große Wärmeeinstrahlung im Sommer verhindert wird, sollte die lichte Breite von Lichtbändern immer kleiner als die halbe Raumhöhe sein.

 

Ein Mindestabstand von 1 m zwischen den einzelnen Dachoberlichtern ist vorzusehen, damit der Dachdecker ausreichend Platz zwischen den Bauteilen hat, um diese fachgerecht eindichten zu können. Durch diese Lösung werden auch unzugängliche Schmutzecken vermieden.

 

Weiterhin sind Dachoberlichter so anzuordnen, dass im Brandfall ein Feuer nicht auf andere Gebäudeteile oder Nachbargebäude übergreifen kann. In diesem Zusammenhang sind die einschlägigen Vorschriften der jeweiligen Landesbauordnungen (LBO) zu beachten, beispielsweise nach BauO NRW ein Abstand von Lichtkuppeln zu Gebäudetrennwänden von mindestens 1,25 m.

 

Die Mitgliedsunternehmen des FVLR bieten Architekten und Planern kompetente Unterstützung bei der Projektierung von Lichtkuppeln und Lichtbändern an. Die Liste der Mitglieder ist unter www.fvlr.de einsehbar.

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